Bagatellgrenze bei Abzug von Schmutzwassergebühren ist nicht zulässig

FWG Position wird durch Richter bestätigt, Haushalte sollen entlastet werden

Das Oberverwaltungsgericht von NRW in Münster hat am 3. Dezember 2012 festgestellt, dass die von den Kommunen häufig festegelegte Bagatellgrenze für den Abzug von Abwassergebühren nicht zulässig ist. Damit bestätigt das OVG die von der FWG bereits in 2009 vertretene Meinung, dass Haushalte in Aldenhoven benachteiligt werden, wenn nachweisebare Mengen von Frischwasser dem Kanal nicht zugeführt werden, gleichzeitig hierfür aber Abwassergebühren berechnet werden. Leider sind wir mit unseren Anträgen damals an der Ratsmehrheit von CDU und FDP gescheitert, die Bagatellgrenze für Aldenhoven wurden auf 15 Kubikmeter festgelegt. In 2010 hätte bereits für 500 Haushalte eine Entlastung von bis zu 30.000 Euro erreicht werden können.

Nun wird vom OVG Münster bestätigt, dass diese Festlegung ab sofort unwirksam ist und alle Frischwassermengen, die nachweislich (z.B. geeichte Zähler, bitte bei der Gemeinde hinterfragen) nicht dem Kanal zugeführt werden abgezogen werden können. Dies bedeutet eine Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Wir werden die Gemeinde bitten, die Umsetzung bzw. die Vorgehensweise dem Bürger zeitnah mitzuteilen und festzulegen, welche Voraussetzungen für den rechtswirksamen Abzug vor Ort vorhanden sein müssen.