Bagatellgrenze für Abwassergebühren bleibt bestehen

Am 23.11.2008 hatte der Gemeinderat die „Bagetellgrenze“ von 15 Kubikmetern entschieden. Bis zu dieser Grenze werden Bürger mit Abwassergebühren belastet, auch wenn Sie Frischwasser nicht in die Kanalisation leiten (betrifft i.d.R. Gartenbewässerung). Dies macht bei den aktuellen Abwasserpreisen einen Betrag von bis zu 60 Euro jährlich aus, mit einer steigenden Tendenz.

Wir haben daher im Hinblick auf die Ende des Jahres zu verabschiedende neue Gebührensatzung den Antrag, die Bagatellgrenze entfallen zu lassen jetzt gestellt. War 2008 aus Sicht der Verwaltung nicht klar, ob eine Veränderung der Bagatellgrenze rechtlich bedenklich ist, so zeigt sich heute ein anderes Bild. Verschiedene Nachbargemeinden haben hier eine andere Regelung als Aldenhoven getroffen bzw. diese im Sinne des Bürgers ganz entfallen lassen.

Hiermit wurde also erneut bestätigt, dass diese Grenze nicht vom Gesetzgeber gefordert ist, sondern eine Kann-Bestimmung ist, die in der Hoheit der Gemeinde liegt.

Finanziell ist es durchaus wünschenswert, diese Grenze hoch anzusetzenSo kann der Abwasserpreis künstlich niedrig gehalten werden, da mehr Mengen berechnet werden als tatsächlich eingeleitet wurden. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und verschiedene Urteile gesprochen, dass es hier Grenzen gibt (Bericht des Städte und Gemeindebundes zur unklaren Rechtslage).
Ein Entfall der Grenze würde also dazu führen, dass der Abwasserpreis der tatsächlichen Nutzung des Abwassersystems entspricht.

Phantasievoll wurde die Diskussion, als die angeblichen Kosten für eine Umsetzung ins gewaltige Höhen steigen sollten. Geradezu lächerlich wurde es, als seitens des CDU Fraktionsvorsitzenden behauptet wurde, die Mehrkosten durch die Verwaltung würden über 100.000 Euro liegen. Wir bitten die Leser, sich jetz nicht um diese hochdotierten Positionen zu bewerben, da es sich vermutlich um eine verspätete Sessionseröffnung handelte.

Bei dem benannten Aufwand geht es primär um die einmalige Kontrolle des Zählers vor Ort (für die der Antragsteller auch eine Gebühr von 10 Euro  zahlt) und der anschließenden jährlichen Benachrichtigungen und Eintragungen der Zahlerstände in das existierende Erfassungssystem. Diese Tätigkeiten könnten durch eine personelle Unterstützung auf einer 400 Euro Basis für den Abrechnungszeitraum am Jahresende durchgeführt werden und würden die heutigen Gesamtkosten von ca. 2,4 Mio Euro kaum verändern. Für z.B. 500 Haushalte könnte sich aber eine Ersparnis von bis zu 30.000 Euro ergeben.

In der abschließenden Abstimmung ergab sich eine Mehrheit von CDU, UsA , FDP und Bürgermeister gegenüber SPD und FWG für die Beibehaltung der Bagatellgrenze.

Eine Klage hiergegen ist nicht erfolgversprechend, da die Gerichte in Nordrhein-Westfalen diese Regelung unterstützen. Im Gegensatz hierzu hat das OVG Baden Württemberg festgestellt, dass diese Grenze gegen das Grundgesetz verstößt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, Az. 2 S 2650/08), d.h. bundesweit wird dieses Thema sehr unterschiedlich betrachtet.

Die Regelung kann nur verändert werden, wenn der Rat diese Entscheidung verändert. Wenden Sie sich hierzu bitte auch an die Ratsvertreter der Fraktionen, die gegen eine Veränderung sind.